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FRG-Verfahren
Ich habe zur Zeit ein Berufungsverfahren zum Thema FRG beim LSG Essen laufen. Das wird vom Gericht vorsätzlich verschleppt. Seit Klageerhebung sind schon vier Jahre vergangen. Ich habe auch verschiedentlich versucht, Zeitungen, Zeitschriften und auch die Sendung Monitor für die Rechtsverweigerung des LSG Essen zu interessieren, vergebens. Da getraut sich keiner ran. Übrigens, das FRG gilt weiter. Die Rentenversicherungen versuchen, die Leute auf Regelungen des SGB VI zu fokussieren, was zu keinem Ergebnis führt.
Wenn das Wort "Rechtstaat" fällt, darf gelächelt werden.
Re: FRG-Verfahren
Aufgrund dieser Situation bleibt im Moment eigentlich nur noch, gegen den Richter Anzeige nach § 339 StGB wegen Rechtsbeugung zu erstatten, sofern sein Verhalten bei der Prozessführung dazu Anlässe bietet.
Re: FRG-Verfahren
Hilft nicht. Da klappt der Richter die Akte zu und überreicht sie der Staatsanwaltschaft, die sich dann monatelang an der Sache festhält, was wieder zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt, um dann die Anzeige abzuweisen.
Meiner Meinung nach sind bei FRG-Klagen zwei Punkte zu beachten, man darf keine Zusatzrentenversicherung in der DDR gehabt haben und muß am 18.5.1990 im Bundesgebiet seinen Wohnsitz gehabt haben, was mit Meldebescheinigung nachzuweisen ist.
Re: FRG-Verfahren
@ olof
Zitat: "Meiner Meinung nach sind bei FRG-Klagen zwei Punkte zu beachten, man darf keine Zusatzrentenversicherung in der DDR gehabt haben und muß am 18.5.1990 im Bundesgebiet seinen Wohnsitz gehabt haben, was mit Meldebescheinigung nachzuweisen ist."
Aber das trifft doch sicherlich auf 80 % der Betroffenen zu!?
Re: FRG-Verfahren
Es ist noch zu bemerken, daß die Leute, die aus dem Gebiet des heutigen Polens kommen, weiter voll die FRG-Rente bekommen.
Da ist wohl eine Verfassungsbeschwerde im Anmarsch; die dürfte keinen Erfolg haben und ist unter Umständen kontraproduktiv.
Re: FRG-Verfahren
Ich will mal weiter von meinem Verfahren berichten. Ich hatte also Widerspruch gegen den Rentenbescheid eingelegt mit der FRG-Begründung. Da hat die Rentenversicherung im Widerspruchsbescheid geschrieben, laut § 259a SGB VI gebe es FRG nur noch für Leute mit Jahrgang 1936 und früher. Davon habe ich mich eine Zeitlang irritieren lassen, dann aber wieder als Basis das FRG selbst genannt.
Das LSG versucht eine andere Masche. Es meint, ich müsse FRG-Kontenklärungsbescheide vorlegen. Einen habe ich vorgelegt, was dem LSG aber nicht genügt. Das Suchen nach weiteren Kontenklärungsbescheiden ist überflüssig. Der Anspruch basiert auf dem Gesetz und nicht auf Kontenklärungsbescheiden.
Weche Erfahrungen habt Ihr?
Meine Erfahrungen:
Der §259a SGB VI definiert eine Ausnahme, betrifft Personen vor 1937 geboren und Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Gebiet der alten Bundesrepublik.
Wie lautet denn der Normalfall? Nirgends ist der definiert und niemals vom Gesetzgeber (das ist immer noch der Bundestag) beraten worden.
Das BMAS, die Rentenversicherer leiten aus einer Ausnahme eine Regel, den Umkehrschluss, ab, dass auch alle bereits eingegliederten Personen dem RÜG unterfallen. Das ist teleologisch nicht haltbar, außerhalb jeglicher Logik. Es müsste doch irgendwo festgelegt worden sein, dass bereits in das bundesdeutsche Rentensystem eingegliederte Versicherte mit Erwerbszeiten in der DDR/Ost-Berlin ausgegliedert werden sollen, ihnen die aberkannten DDR-Rentenanwartschaften zurückgeben werden und dann nach Regeln des Beitrittsgebietes wieder eingegliedert zu werden. Also ein Verwaltungsvorgang festgelegt worden sein.
Das Sozialgericht in H. beauftragte die Rentenversicherung eine Vergleichsberechnung für Entgeltpunkte nach FRG und RÜG vorzunehmen. Die DRV Bund lehnte es ab, da es „dafür keine gesetzliche Grundlage gibt“. Im Urteil vom Landessozialgericht C wird bemängelt, ich hätte nicht dargelegt, inwiefern „sich die Neubewertung im Ergebnis, was von Seiten der Klägerin bislang nicht näher dargetan worden ist, rentenrechtlich für sie nachteilig auswirken sollte“. Hätte ich eine eigene Vergleichsdarstellung gemacht, würde die zurückgewiesen werden, da sie nicht von offizieller Stelle gemacht worden war.
Was machen die (Landes-)Sozialgerichte? Sie zweifeln die Tatsache der Aberkennung der DDR-Rentenanwartschaften an, erklären also den Rechtssuchenden zum Lügner. Und mit Lügen muss sich kein Gericht abgeben. Vorgelegte Dokumente, z.B. die internen Anweisungen des DDR-MdI zum Verwaltungsablauf der Entlassung aus der DDR-Staatsbürgerkunde werden ignoriert.
Sie bezweifeln, dass die bundesdeutschen Rentenanwartschaften im Zuge der RÜG-Umstellung gelöscht wurden. Die Vorlage des Rundschreibens 25/93 vom 12.08.93 der BfA Grundsatzabteilung Referat 3007-4010-01/66 unter Punkt 7.5 „Die Zeiten nach dem FRG sind zu löschen.“ wird ignoriert.
Sie ignorieren sämtliche Urteile des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, welche die Aussagen der Betrogenen unterstützen.
Der Eintrag von _Helmbrechtel am 09.02.2012 11:15:01 Uhr im Gästebuch hat dargelegt, wie Sozialgerichte argumentieren.
Zu unserem Gunsten wird alles, aber auch alles, ignoriert. Würfeln wäre gerechter, da hätten wir wenigstens ein Chance.
Volker Hilgert
Re: FRG-Verfahren
Um nochmal daraufhinzuweisen, für alle wichtigen Punkte müssen "Beweisanträge" formuliert werden. Auch das Sozialgerichtsverfahren ist formalisiert. Also für den Wohnsitz im Westen am 18.5.1990 wegen des Staatsvertragsgesetzes - Meldebescheinigung -, Notaufnahmebescheid als Grundlage für den FRG-Anspruch und ggf. FRG-Kontenklärungsbescheide soweit vorhanden.
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