Gästebuch der Interessengemeinschaft
Lieber Pfannkuchen,
nach allem, was in den letzten 15 Jahren zum Thema geschrieben wurde, überrascht Ihre Frage: „Kennt IEDF eine FRG-Entscheidung, die, obwohl alle FRG-Anspruchsvoraussetzungen innerhalb von Beweisanträgen genannt und erfüllt waren, eine abweisende Entscheidung geworden ist?“
Knappe Antwort: „Ja, kennen wir. Überall ist gegen Recht und Gesetz eine abweisende Entscheidung ergangen. Es ist ausnahmslos jeder betrogen worden“.
Nach der Übersiedlung fand das Notaufnahmeverfahren statt. Der Übersiedler wurde einem Bundesland zugewiesen, man half bei der Beschaffung von Wohnraum und der Arbeitssuche. Der Übersiedler hat einen Personalausweis erhalten und war damit ausweisbar deutscher Staatsbürger. Für die Integration in das bundesdeutsche Rentensystem gab es ein Eingliederungsverfahren, mitunter wurde das auch Kontenklärungsverfahren genannt. Dafür waren die Nachweise der DDR (Versicherungsausweis, Arbeitsbuch) hilfreich. Viele haben nach dem Verfahren der Rentenversicherung diese Ausweise zum Verbleib überlassen, sie hatten nach der Eingliederung keine Bedeutung mehr. Zahlungen in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der DDR wurden nicht anerkannt, sie spielten bei der Eingliederung keine Rolle. Ergebnis der Eingliederung war ein Rentenverlauf mit Anwartschaften. Die Anwartschaften waren die angenommenen versicherungspflichtigen Jahresverdienste, die aus einer Tabelle des Fremdrentengesetzes FRG entnommen wurden. Mehrere Dokumente der Versicherung und des Innenministeriumsaus jener Zeit beschreiben dieses Verfahren. Dort wird auch gesagt, dass die Anwartschaften den gleichen Status haben wie diejenigen, die in der Bundesrepublik durch Zahlung in die Rentenversicherung erworben wurden. Viele haben dann später einen weiteren Bescheid bekommen, in dem alle bisherigen Anwartschaften, die älter als 6 Jahre waren, als verbindlich dargestellt wurden. Das waren dann häufig nahezu alle Anwartschaften nach FRG. Ein solcher Bescheid ist juristisch ein Vertrag zwischen zwei Parteien, dem Versicherten und der Rentenversicherung. Dieser Vertrag muss eingehalten werden. Verbindliche Bescheide wurden bis weit in die neunziger Jahre ausgestellt, keiner wurde eingehalten. Das zeigt, dass auch die Rentenversicherung selbst nicht wusste, dass der Diebstahl stattfindet.
Das hier gesagte trifft für alle Übersiedler zu, die gleich nach dem Mauerbau 1961 geflohen sind, für die etwa 10.000 pro Jahr, die den schikanösen Weg des Ausreiseantrags gewählt haben, für die 40.000 Ausreisewilligen, die als Gegenleistung der DDR für den bitter nötigen Milliardenkredit der Bundesrepublik im Jahr 1984 entlassen wurden. Alle ehemaligen Übersiedler genügen nicht nur den Anforderungen an eine Eingliederung nach FRG, sondern sie waren seit vielen Jahren eingegliedert. Verbindliche Rentenverläufe nach diesem Verfahren, also mit Anwartschaften nach FRG, sind noch bis weit in die neunziger Jahre ausgestellt worden. Die Unordnung bei der Rentenversicherung muss gewaltig sein. Das Bundessozialgericht (BSG) hält im Jahre 1997 im Verfahren 4 RA 56/95 eine Bewertung von DDR-Anwartschaften bei Übersiedlern für verwaltungstechnisch nicht durchführbar, was bedeutet, dass auch das BSG nicht wusste, dass genau das nach irgendeinem unbekannten Gesetz gemacht werden sollte. Das BSG kennt 5 Jahre nach der Verkündung eines Gesetzes, das 300.000 Menschen die Rente raubt, dieses Gesetz nicht? Das möge glauben, wem etwas Besseres nicht einfällt.
Spätestens bei Rentenbeginn wurde die Betrugshandlung wirksam, es ist kein Rentenbescheid bekannt, bei dem ein Versicherter jünger als Geburtsjahrgang 1936 Rente nach FRG erhalten hat. Wenn die vom BMAS ermittelte Zahl 316.613 Betroffener stimmt, dann nennt das die Zahl der Rentner, bei denen manipuliert wurde. Die Manipulation ist nicht automatisch zum Schaden des Rentners gewesen, es sind viele Konstellationen denkbar, bei denen die Rentenermittlung auf die unerlaubte Weise zu einer höheren Rente führt.