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Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
An alle, die vom Rentenbetrug betroffen sind!
Falls Sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, von Ihrer Rentenversicherung oder von den Abgeordneten Ihres Wahlkreises auf die Frage, warum Sie in das Rentenüberleitungssystem für "Beitrittsbürger" einbezogen wurden, obwohl Sie bereits in das bundesdeutsche Rentensystem eingegliedert waren, eine Antwort erhalten, in der man sich auf die Verfassungsbeschwerde beruft und die Entscheidung abwarten möchte, dann bitten wir Sie um Ihre Mitarbeit.
Dabei geht es insbesondere um Schreiben der Sozialgerichte, Landessozialgerichte sowie dem Bundessozialgericht. Die Gerichte teilen allen, die ein offenes Verfahren haben mit, dass der Ausgang der Verfassungsbeschwerde abgewartet werden muß und die Verfahren aus diesem Grund ruhen. Weiterhin geht es um Aussagen der DRV Bund, welche allen Antragstellern das Warten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts empfehlen. Und zuguterletzt geht es um die vielen Politikerstellungsnahmen, die sich ebenfalls ausdrücklich auf die Verfassungsbeschwerde und deren Ausgang berufen.
Wenn Sie so eine sinngemäße Antwort erhalten haben, dann senden Sie bitte eine Kopie des Schreibens, auch wenn Sie kein Mitglied der IEDF sind, an die Adresse:
IEDF e.V.
Postfach 25 01 40
68084 Mannheim
Wenn genügend diesbezügliche Schreiben vorliegen, wird der Anwalt des Beschwerdeführers beim Bundesverfassungsgericht um eine beschleunigte Bearbeitung "unserer" Beschwerde bitten. Die Zeit ist gegen uns. Seit 2002 sind die ersten ehemaligen Flüchtlinge von der Rentenkürzung betroffen. Die Verantwortlichen hoffen auf eine biologische Lösung, ein Aussitzen der Problematik. Wenn sich die Rentenversicherer und die Sozialgerichte auf die BVerfG-Beschwerde berufen, ist es in einer gewissen Weise verständlich.
Beruft sich das BMAS auf den Ausgang des Petitionsverfahrens, ist es schlicht eine Verhöhnung der Betroffenen. Das Petitionsverfahren ist einstimmig mit der zweithöchsten Stufe abgeschlossen worden. Das schert aber die Beamten im Leyen-Ministerium wenig. Sie befolgen doch nur Anweisungen. Wessen Anweisungen denn?
Wenn die Begründung für den Stillstand von den CDU/CSU-Abgeordneten kommt, ist doch wohl die Frage berechtigt, wer die Gesetze macht. Das ist nach unserem Grundgesetz der Deutsche Bundestag.
IEDF-Vorstand
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14 KommentareKommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _Haller46 am 18.09.2013; 14:21:23 Uhr
Am 8.8.2013 erhielt ich eine Antwort von MdB Schiewerling auf meinen Brief an Herrn Volker Kauder vom 4.7. 2013. Immerhin nur zirka einen Monat später.Auszug:
".....Daher bin ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur eingereichten Verfassungsbeschwerde gespannt. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der uns bereits bekannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2007/95, 1 BvL/00; 1 BvL 11/00; 1 BvL 5/01; 1 BvL 10/04), in denen klargestellt wird, dass FRG-Rentenansprüche eben gerade nicht dem Eigentumsschutz unterfallen, weil es nämlich an dem Erfordernis einer eigenen Beitragsleistung an einen Versicherungsträger in Deutschland mangelt...."
Das Schreiben werde ich Euch umgehend zuleiten.
Gruß
Antwort
Lesen Sie bitte die von der IEDF kommentierte "Begründung" des Leyen-Ministeriums, zu finden in userer Startseite. Auf Seite 10 steht:
"Es fällt auf, dass ausnahmslos Scheinargumente mit negativen Auswirkungen herangezogen werden, statt dass man nach Möglichkeiten sucht, den vom Petitionsausschuss als änderungsbedürftig erkannten Zustand zu korrigieren."
Die von MdB Schiewerling herangezogenen BVerfG-Entscheidungen (ein Entscheid 1 BvL/00 gibt es nicht, wohl ein Kopierfehler) zum Eigentumsschutz beziehen sich auf die FRG-Antwartschaften von Aus- und Spätaussiedler, die dann nicht dem Art. 14 GG unterliegen, wenn ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht und zurückgelegt wurden.
Wir haben aber immer im Deutschen Reich, in der Sowjetischen Besatzungszone, in Ost-Berlin, in der DDR gelebt. Immer in Deutschland Beiträge zu einem System der ostdeutschen Rentenversicherung geleistet.
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _Wolfgang Maron am 19.09.2013; 13:50:24 Uhr
Man hat mir von kompetenter Seite den Hinweis gegeben, daß der § 22 FRG für DDR-Übersiedler nicht gilt. Die wahrscheinlichste Begründung dafür ist, daß Änderungen des FRG für DDR-Übersiedler nur relevant sind, wenn diese vor dem 18.5.1990 erfolgten, Ende der FRG-Periode für DDR-Übersiedler. Damit steht uns eindeutig das 100% FRG zu. Wenn ein Gericht dieser Argumentation nicht folgen will, so ist eine Verfassungsbeschwerde angezeigt mit der Besgründung, daß nach dem Art. 3 wir denen gleichgestellt sind, die vor uns schon die FRG-Rente bekommen haben.Antwort
Die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) ist ebenfalls in der Verfassungsbeschwerde gerügt: § 259a I Nr. 1 SGB VI verstößt deshalb auch gegen Art. 3 I GG.
Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Nichtannahmebeschluss 1 BvR 2007/95 aus:
„Würde § 259a SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, wäre nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführer durch eine gesetzliche Neuregelung bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen eine Rente unter Zugrundelegung der in den Tabellenwerten 1 bis 16 enthaltenen Werte zum FRG beziehen könnten.“
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _C. Ladendorf am 23.09.2013; 23:14:04 Uhr
Zitat BVerfG, hier aus der Antwort an Herrn Maron, 19.09.2013:"(...) durch eine gesetzliche Neuregelung bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (...)".
Diese Aussage des BVerfGs macht es notwendig, zuerst einmal die ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN zu definieren! Was ist mit "sonstigen" gemeint? Ein gewöhnlicher Umzug von Ost nach West kann es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht sein.
Antwort
Der § 259a wäre dann sinnvoll, wenn festgestellt werden könnte, warum und für wen er in das SGB VI aufgenommen wurde.
Es sollte eigentlich so sein, der Deutsche Michel schlägt das Gesetzbuch auf, sucht und findet einen passenden Paragrafen. Nach dem Motto "Ein Blick in das Gesetz erspart viel Geschwätz".
Wir kennen noch immer nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Sie sollten eigentlich im Gesetz zu finden sein, vielleicht in der Gesetzesbegründung durch Erläuterungen ergänzt. So weiß man nicht, für wen der Paragraf geschaffen wurde. Eingeordnet ist er nach dem § 259 "Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug", die es seit 1957 nicht mehr gibt.
So wird der Paragraf erstmalig von einem Richter kreativ ausgelegt, andere Gerichte übernehmen die Auslegung und irgendwann heißt es gefestigte Rechtsprechung.
Eine mögliche Auslegung. Herr A. Brummer, 1935 in Ludwigshafen geboren, begann seine berufliche Laufbahn als Lehrling bei der BASF und beendet sie auch in derselben Firma mit 65 Jahren. Wohnte am 18. Mai 1990 in Frankenthal (Pfalz).
Nun eine strikte Auslegung des §259a:
"Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten", was bei ihm zutrifft und das SGB VI für alle gilt, würde er wenig erfreut sein "für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz" zu bekommen.
Er erfüllt beide Bedingungen, bekäme er Rente nach dem FRG, würde er sich sehr bedanken. Und mit ihm Millionen andere bundesdeutsche Rentner auch.
Nun wird jeder sagen, was hat Herr Brummer mit dem Beitrittsgebiet zu schaffen, er hat doch dort kein Rentenkonto.
Was haben die Freigekauften, Geflohenen, Abgeschobenen und Ausgereisten noch mit dem Beitrittsgebiet zu schaffen?
Ihnen wurden per Verwaltungsentscheid der DDR-Behörden die DDR-Rentenanwartschaften aberkannt. Der Verwaltungsakt wurde nicht rückgängig gemacht, was auch nach BverfG-Beschluß vom 27. Februar 2007 (1 BvR 1982/01) nicht möglich ist: "Verwaltungsentscheidungen, die in der DDR ergangen sind, sind gem. Art. 19 des Einigungsvertrages auch nach dem 3. Oktober 1990 hinaus wirksam. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verwaltungsentscheidungen mit tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen in einer Weise unvereinbar sind, dass ihr Fortbestand in der Verfassungs- und Verwaltungsrechtsordnung der Bundesrepublik nicht hingenommen werden kann.".
§ 259a beschreibt eine Ausnahme. Nur kann nach den universell geltenden Gesetzen der Logik nicht von einer Ausnahme auf eine Regel geschlossen werden. Eine Regel - Aberkennung der bundesdeutschen Rentenanwartschaften, Rückgabe der DDR-Rentenanwartschaften und Eingliederung nach Rentenüberleitungsgesetz für das Beitrittsgebiet gibt es nicht.
Einziger Hinweis dazu gibt es im Kasseler Kommentar zum § 259a, hier in einem Kommentar zum Aufruf zu finden.
Wir kennen nicht die Anspruchsvoraussetzungen.
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _C. Ladendorf am 24.09.2013; 17:37:20 Uhr
Danke für die Antwort! - Das mit der "verfestigten Rechtsprechung" ist nicht nur eine Frage des §259a. Die meisten Klagen sind (nach meiner Kenntnis) über den Grundgesetzschutz der Anwartschaften definiert worden, dem dann der §259a entgegenstand.Sehen wir doch einmal die Sache anderes herum und (wie in der Antwort dargestellt) mit dem Satz "ein Blick ins Gesetz schafft Rechtssicherheit". Im SGB VI steht immerhin auch der §256a Abs.3a und dort ist der Wortlaut für uns passend und so, dass er einer Anwendung eben nicht entgegensteht wie das beim §259a der Fall ist.
Worüber reden wir also? Über zwei juristische Grundsätze! Die wären:
1. a verbis legis non est recedendum
von den Worten des Gesetzes ist nicht abzugehen
(eine Interpretation muss vom Wortlaut gedeckt sein)
2. lex posterior derogat legi priori
späteres (/jüngeres) Recht hebt früheres (/älteres) Recht auf
Das SGB VI gibt eindeutig Auskunft wie sich die Sachlage zu Punkt 1 verhält.
Die Gesetzes-Chronik gibt eindeutig Auskunft, wie sich die Sachlage zu Punkt 2 darstellt.
Mit dem §259a wird um den allseits präsenten aber im Grunde unwichtigsten Paragraphen diskutiert, anstatt den Blick auf die Möglichkeiten zu richten, die das SGB VI allen Beteiligten in Politik, Justiz und in Betroffenkreisen bietet!
Eine weitere Möglichkeit ist der §22 FRG. Beispielsweise wird der §22 FRG bei glaubhaft gemachten Zeiten zu fünf Sechsteln angewendet, oder bei bewiesener Arbeitslosenzeit infolge des Ausreiseantrages. §22 FRG steht zumindest der Berechnung (ohne Kürzung) unserer Renten nach den Tabellenwerten 1-16 des FRG nicht entgegen.
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _W.Graetz am 15.12.2014; 20:52:54 Uhr
Habe mich in den letzten Jahren an Min. Friedrich, Min. Schäuble hierzu mit Petitionen gewandt - die Antwortschreiben könnten auch der Pförtner verfaßt haben.Aktuell eine allumfassende Petition an Gauck - die Antwort ist eine Verhöhnung eines ehemaligen politisch Inhaftierten der mit Gewaltverbrechern und Mördern in der DDR-Zelle saß.
1988 von der BRD freigekauft - Herr Genscher erklärte mir in einem feierlichen Akt meine vollständige Aufnahme in die BRD mit allen Rechten - so muß ich mir heute von einer ehemaligen FDJ-Kulturfunktionärin sagen lassen was Demokratie heißt und das diese Politikerin Gesetze nach ihrem Gutdünken gestalten kann.
Warum mußte die Mauer fallen??? - für diese Politiker?
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _Berger am 25.10.2016; 16:55:25 Uhr
hallo,ich frage mich echt, ob es für die Mehrheit der Betroffenen, überhaupt sicher ist, dass sie eine höhere Rente als die aus dem Rentenüberleitungssystem für "Beitrittsbürger" bekommen würden.
Rentenüberleitungssystem für "Beitrittsbürger" werden Zuschläge einberechnet die es lohnen sich mal genauer anzusehen. Ausserdem werden die Beiträge aus der Intelligenzrente (Zusatzrente) mit berechnet wenn diese Beiträge ordnungsgemäss im SVK Buch (besser die Urkunde vorlegen) als abgeführt ersichtlich sind. Es ist fraglich ob das auch bei der 100% Westrentenberechnung erfolgen würde/könnte.
Ich gehe auch davon aus, dass der Deutsche Rentenversicherung Bund, keinen Anlass sieht eine Gegenrechnung auf zu machen. Vielleicht ist es auch besser so und bewahrt einige Betroffenen vor dem grossen Heulen!
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von hansdi04 am 03.02.2017; 20:25:49 Uhr
Frage an alle,weiss jemand wie es nach der Nichtannahme der Verf-Beschw. weitergehen kann/soll?
Antwort
Die Nichtannahme ändert nichts, denn das BVerfG hat sich vor einer Entscheidung gedrückt. Es sollte nicht zu einer Anhörung kommen, denn dann wäre es möglich gewesen weitere Fakten vorzulegen. Schließlich sind vom Beginn der ersten Sozialgerichtsklage bis zum Nichtannahmebeschluß 12 Jahre vergangen. Zwischenzeitlich haben auch wir dazugelernt.
Es geht weiter mit Einsprüchen gegen gestohlene FRG-Rentenanwartschaften und auch mit Klagen bei den Sozialgerichten.
Akzeptiert nicht Argumente wie das BVerfG hat die Beschwerde nicht angenommen, weil wir als Rentenversicherung korrekt handeln. Einen Nichtannahmebeschluß in unserer Sache gab es bereits 1998. Zu finden unter dem Menüpunkt [Aktuelle Dokument] und dem Beitrag "Verfassungsbeschwerde 1 BvR 713/13 nicht angenommen".
Kommt am 21. März 2017 zur 3. Demonstration nach Berlin. Eine 4. ist für den 20. Juni geplant, eine 5. im September kurz vor der Bundestagswahl.
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von hansdi04 am 04.02.2017; 20:30:29 Uhr
Wer ist "...wir als Rentenversicherung..."?Antwort
Schwebende Sozialgerichtsverfahren und Einsprüche werden nun abgewiesen oder abschlägig behandelt werden.
Die Begründung wird wohl so lauten. "Hätten wir als Rentenversicherung ohne Gesetz gehandelt, dann wäre das BVerfG doch sicherlich aktiv geworden."
Genau diese Argumentation kennen wir bereits. Vor Jahren wurde von vielen Abgeordneten behauptet, das BVerfG hätte bereits gegen uns entschieden. Zu finden sind solche Aussagen in abgeordnetenwatch.de. Da der dort erwähnte Beschluß nicht auffindbar war, telefonierte ich mit Karlsruhe und erhielt die Auskunft, veröffentlicht werden Nichtannahmebeschlüsse meistens nicht. Aber sie könnten mir gerne diesen zusenden.
In unserem Internetauftritt ist er im Menüpunkt [Aktuelle Dokumente] unter dem Titel "Verfassungsbeschwerde 1 BvR 713/13 nicht angenommen" nachlesbar.im Dokument "1998-12-17 BVerfG 1 BvR 2007|95 Nichtannahmebeschluß.pdf".
Nachdem der Text des Beschlusses bekannt war, war das Betrügerargument hinfällig geworden.
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _jaschw am 14.02.2017; 12:46:13 Uhr
Warum argumentieren wir nicht über die Berechnung unserer DDR-Berufszeiten? Alle ehemaligen DDR-Bürger bekommen jährlich die Angleichung, wir jedoch werden als Westrentner behandelt. Die Zeiten der Anwartschaften in der DDR werden nicht angeglichen. Es muss doch möglich sein, dieses im Nachhinein wenigstens richtig zu stellen.Antwort
Es ist eindeutig im § 254d (2) SGB VI geregelt. Wer am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im alten Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) hatte, erhält für seine Ost-Erwerbszeiten nicht den Rentenwert Ost, sondern den allgemeinen Wert.
Daran ist nicht zu rütteln. Sicherlich wurde der Absatz für den Personenkreis eingefügt, der seinen Wohnsitz in Berlin (West) hatte und bei einer DDR-Firma beschäftigt war, wie die Reichseisenbahner und Schleusenwärter. Die hatten noch Rentenanwartschaften in der DDR, die transferiert werden mußten. Dazu paßt auch der § 256a (3a) des SGB VI.
Wir hatten keine keine DDR-Rentenanwartschaften mehr. Auf die hatten wir durch eine Verzichtserklärung vor Übergabe der DDR-Ausbürgerungsurkunde verzichtet oder faktisch durch eine Flucht über die Grüne Grenze.
Sie wollen also den normalen Rentenwert und dazu die prozentuale Erhöhung Ost. Das geht nicht. Sie erhielten dann 50 Cent mehr als jeder andere Bundesbürger.
Was wir wollen ist die Rückkehr zur Rechtsstaatlichkeit.
Studieren sie dazu den Beitrag "RRG 1992 bis RüErgG 1993 - Die grundlegenden Gesetze zur Rentenüberleitung" im Forum http://www.flucht-und-ausreise.info/index.php?menuid=60&reporeid=156
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _hjzietze am 17.02.2017; 17:46:22 Uhr
Meine Familie ist am 16.01.86 nach 4jähriger Wartezeit und 38 Ausreisanträgen von Ost- nach Westberlin übergesiedelt. Im Jahre 2009 sind meine Frau und ich in Altersrente gegangen. Wir haben unsere Rentenbescheide im Hinblick auf die aktuelle Gesetzeslage zwar auf Rechtmäßigkeit überprüft, waren uns aber der Problematik mit den sog. "gestohlenen FRG-Rentenanwartschaften" nicht bewußt. Unsere Frage lautet nunmehr: Haben wir mit Inkrafttreten unserer Rentenbescheide jetzt überhaupt noch die Möglichkeit, irgendwelche Ansprüche geltend zu machen? Wäre es notwendig gewesen, gegen diese Rentenbescheide im Hinblick auf die mit der FRG-Problematik verbundene offensichtliche Rechtsbeugung in Widerspruch zu gehen? Ungeachtet unseres konkreten Fallbeispieles halten wir es aber für eine unbedingte Notwendigkeit,gegen die Verletzung des Rückwirkungsverbotes zu protestieren.Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _Silvio am 27.03.2017; 09:00:56 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,ich bin mit meiner Frau im Juni 1989 im Alter von 28 Jahren ausgebürgert wurden. Mit entsetzen hab ich aus den Medien darüber erfahren. Eine Anfrage diesbezüglich bei Frau Nahles blieb leider erfolglos. Gern würden wir sie unterstützen, da wir auch der Meinung sind, dass dies eine große Ungerechtigkeit ist und so nicht hinnehmbar ist. Ich kann gern alle meine Bekannten die ebenfalls zu dem Zeitpunkt die DDR offiziell oder über eine Flucht verlassen dazu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen Silvio Reichenbach
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von Gironimo am 19.11.2017; 22:52:48 Uhr
Ich bin 1987 über Eisenach in den Westen geflüchtet und im Jahr 2ooo in meine Heimatstadt Erfurt zurückgekehrt.Was ich in den letzten 17 Jahren in Erfurt in Erfahrung bringen konnte zieht einem buchstäblich die Schuhe aus.
Stasimitarbeiter haben in diesem Sommer eine Abfindung in nicht geringer Höhe bekommen.
Dieser Tage kam mir zu Ohren das kurz nach der Wende der harte Kern der Stasi ihren Wohnsitz im Ringtausch untereinander gewechselt haben, um ihre Identität zu verschleiern.
Wie Ihr alle wißt standen viele Wohnungen leer und somit war es kein Problem diese Wohnungen zu besetzt.
Ein IM wechselte von Berlin nach Erfurt und beantragten eine Flüchtlingsrente und bekam sie auch.
Ich bin System und Netzwerktechniker und repariere Computer.
Bei der Gelegenheit konnte ich eine ganze Menge in Erfahrung bringen.
Der Grund warum sich die Bundesregierung mit der Aufarbeitung der Stasi schwer tut ist schnell erklärt - die Staatssicherheit hat Politiker in der Bundesrepublik Deutschland über viele Jahre bespitzelt und hat sie somit in der Hand.
Ich habe auch von 1987 bis 1988 im Frankfurter Steigenberger Hotel gearbeitet und habe mich mit diesem Problem noch nicht befasst.
Wie kann ich euch helfen ?
Antwort vom IEDF-Vorstand
1. eine Spende für das Honorar des Rechtsanwalts überweisen , der die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einreichte und
2. wenn eine erneute Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht wurde diese mit unterzeichnen. Der Text der Petition wird hier im Forum veröffentlicht werden.
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _Wende am 29.06.2020; 23:26:29 Uhr
Nach der Wiedervereinigung wurde angeblich mit einer internen Dienstanweisung der Rentenversicherung für Altübersiedler festgelegt:?Die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz sind zu löschen.?
Der ?Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik? enthält zur Rentenversicherung völlig andere Regelungen:
Art 20 Rentenversicherung
(1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein, um ihr Rentenrecht an das auf dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen. Dabei wird in einer Übergangszeit von fünf Jahren für die rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen.
(6) Die Deutsche Demokratische Republik beteiligt sich an den Ausgaben ihrer Rentenversicherung mit einem Staatszuschuß.
(7) Personen, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt haben, erhalten von dem bisher zuständigen Rentenversicherungsträger ihre nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten.
VI. Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit
7. Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für künftige Übersiedler ausgeschlossen werden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/wwsuvtr/WWSUVtr.pdf.
Es widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz und ist Vertragsbruch, dass die im ?Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik? vereinbarten Regeln zur Rentenversicherung und zum Fremdrentengesetz ignoriert werden.
Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Kommentar von _Wolfgang Maron am 17.09.2013; 20:29:15 Uhr
Ich erinnere an den Leitsatz zu dem betreffenden BSG-Verfahren:BSG Urteil Az. B 5 R 36/11 R vom 14. Dezember 2011
Leitsätze
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil sie sich gegen den falschen Paragraphen wendet. Ich habe meiner Rentenversicherung geschrieben, daß der § 259a SGB VI ein Bluff-Paragraph ist, mit dem Bundesregierung und Bundestag vom Fremdrentengesetz ablenken wollen. Dreh- und Angelpunkt der Sache ist der § 22 FRG, der unseren Anspruch nicht beseitigt hat.
Benannte Verfassungsbeschwerde ist unter Umständen sogar gefährlich, da das BVerfG eventuell bei Abweisung der Verfassungbeschwerde paar zusätzliche Bemerkungen machen könnte, die Bundesregierunmg solle vielleicht trotzdem eine Gesetzesänderung vornehmen, womit der vorhandene FRG-Anspruch unterlaufen würde.
Antwort der IEDF
Bestandteil der Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsgutachten vom 14. Januar 2013 in dem Bezug zu dem von Ihnen zitierten Beschluß des BSG genommen wird.
Dort heißt es im Résumé: „Nach allem ist festzustellen, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 14.12.2011 die Ausklammerung der nach dem 31.12.1936 geborenen Übersiedler, sofern diese vor dem 18.Mai 1990 oder hilfsweise vor dem Fall der Mauer im November 1989 übergesiedelt sind, gegen die Verfassung – und zwar das Rückwirkungsverbot, das Eigentumsrecht und den Gleichheitssatz verstößt.“
In der Beschwerde selbst wird in einer diplomatischen Wortwahl das festgestellt, was wir direkt sagen: alle reden von der Verfassungsmäßigkeit, nur wurde diese noch niemals nach allgemeinen Kriterien überprüft. Verfassungsmäßigkeit kann nur vom BVerfG festgestellt werden. Alle untergeordneten Gerichte können nur meinen verfassungsgemäß gehandelt zu haben.
Wir stimmen Ihnen zu, der § 259a SGB VI geht uns nichts an. Wenn strikt rechtsstaatlich gehandelt wird, ist er auch völlig unnötig. Es gibt einen Stichtag, den 18. Mai 1990, in einigen BSG-Urteilen als Zäsur zwischen FRG und RÜG bezeichnet. Wer an diesem Tag seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin (West)) hatte, für den gilt das Fremdrentengesetz in der Fassung bis 30. Juni 1990, die Tabellen 1 bis 16.
Der Sinn des § 259a offenbart sich erst im "Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht" im Kommentar zum § 259a. Dort heißt es im Randpunkt 2: ". . . Die Vers werden so behandelt, als wären sie ehem Übersiedler, die für die Bewertung ihrer BeitrZeiten im Beitrittsgebiet auf die Anwendung des FRG idF bis 30. 6. 1990 (früher: §§ 15 Abs 1 S 1, 22 FRG) vertraut haben. Dabei ist es notwendig, Regelungen des FRG teilweise zu übernehmen (s RdNr 12, 13, 17)."
Der Paragraf richtet sich also gegen die, die nach dem Mauerfall bis zum 18. Mai 1990 mal schnell in den "Westen" gegangen, also umgezogen sind. Wessen Lebensplanung aber vorsah als Rentner überzusiedeln und deshalb nicht in die FZR einzahlte, der konnte nicht fünf Jahre vor Renteneintritt seine Rentenlücke ausgleichen. Beschrieben ist es in unserem Gästebuch in dem Beitrag vom 27.01.2013 17:06 von H. Dietrich.
Herr Maron, lesen Sie sich doch mal den § 22 FRG in Ruhe durch. Es heißt im Absatz "(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt."
60 Prozent? Nach MdB Peter Weiß, CDU, könnten wir dies sofort bekommen. Damit es klar, in welche Richtung es bei der CDU/CSU geht: Beibehaltung des Betrugs.
Deshalb ist unsere Forderung nicht nach dem FRG, sondern nach Bewertung mittels Tabellen 1 bis 16 des FRG idF bis 30.06.1990. Das sind 100%, wie die polnischen und ehemaligen polnischen Staatsbürger, wie die bei Ost-Firmen Beschäftigten mit Wohnsitz in Berlin (West) und wie die vor 1937 geborenen "Umzügler".
Bildlich dargestellt. Wir erhielten von der Bundesregierung eine Art Gutschein, auf dem stand: "Herzlich Willkommen in der Bundesrepublik Deutschland.
Rentenmäßig werden Sie so behandelt, als hätten Sie Ihr bisheriges Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Dieser Gutschein ist spätestens bei Beantragung Ihrer Rente vorzulegen." Wer bereits vor dem 09.11.1989 eine Kontenklärung durchführen ließ, den Gutschein einreichte, hatte bereits ein Rentenkonto in der Bundesrepublik, der Gutschein war eingelöst.
Was ist geschehen? Von wem und wann wurden die eingelösten oder die noch nicht eingelösten Gutscheine für ungültig erklärt? Warum wurde niemand darüber informiert. Warum erfährt ein Versicherter noch nicht einmal bei Rentenbeantragung etwas von dem Vorgang? Das sind die Fragen, die auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages oder der Petitionsausschuß nicht beantworten konnten.
Die Lösung des Problems hat die SPD in ihrer Antwort auf die Wahlprüfsteine der UOKG erläutert - Streichung des Geburtsdatums aus dem § 259a. Dann würden auch die Vorwände seitens der CDU/CSU haltlos, es könnten auch Forderungen von Aussiedler gestellt werden. Aussiedler haben aber nie Beiträge zu einem Sozialsystem der ehemaligen DDR geleistet.